AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ l Geltung der Bedingungen (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Maier Analytik  GmbH (im folgenden "der Verkäufer" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle nachfolgenden Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Mit der Erteilung des Auftrags oder durch Abnahme der gelieferten Waren werden unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich; entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind demgegenüber unwirksam. (2) Die in Angeboten enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen sowie angegebenen Maße, Gewichte und sonstigen Leistungsdaten sind verbindlich. Der Verkäufer behält sich allerdings das Recht vor, Konstruktionsänderungen zum Zwecke der technischen Verbesserung jederzeit vorzunehmen. (3) Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Angelegenheit des Vertragspartners.

§ 3 Preise (1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Bei Auftragswerten unter 400,-€ berechnen wir eine Versandpauschale von 10,-€. Eillieferungen werden separat berechnet. Für Lieferungen in das Ausland können Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit (1) Die von dem Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Versandt erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Vorliegen solcher Umstände verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. (3) Dauert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, so ist der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen der Lieferverzögerung sind ausgeschlossen. (4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 

§ 5 Gefahrenübergang (1) Versicherung und Beförderungsgefahr gehen zu Lasten des Verkäufers. Falls die Ware oder die Leistung ohne Verschulden des Verkäufers von dem Vertragspartner nicht angenommen wird, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, zu dem er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung die Ware oder die Leistung entgegennehmen könnte. (2) Wird infolge mangelnder Instruktionen des Vertragspartners, mangelnder Transportmöglichkeiten oder wegen Verzugs des Vertragspartners hinsichtlich der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen die Einlagerung des Liefergegenstandes notwendig, so trägt der Vertragspartner die Gefahr und Kosten, die durch eine angemessene Einlagerung beim Spediteur oder in den Werken des Verkäufers bzw. seiner Unterlieferanten entstehen.

§ 6 Gewährleistung (1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. (2) Für die von ihm gelieferten Produkte übernimmt der Verkäufer für ein Jahr die Garantie, beginnend mit dem Lieferdatum. Ausgenommen von der Garantie sind alle Teile, die aufgrund ihrer baulichen oder stofflichen Beschaffenheit einem normalen Verschleiß unterliegen und im Rahmen regelmäßiger Wartungsarbeiten auszuwechseln sind. Die Garantie ist ausgeschlossen für solche Fehler, die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Handhabung und/oder Lagerung oder durch nicht sachgemäße Reparaturen oder Änderungen der Produkte oder sonstige Eingriffe Dritter entstehen. (3) Der Vertragspartner muss Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können oder die während der Garantiezeit auftreten, sind von dem Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. (4) Der Verkäufer erfüllt Gewährleistungs- und Garantieansprüche in der Weise, dass mangelhafte Produkte kostenlos nachgebessert oder ersetzt werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. (5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und dürfen nicht abgetreten werden. (6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

§ 7 Eigentumsvorbehalt (1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner, einschließlich der künftig entstehenden, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2) Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist. (3) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt, und der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt des Verkäufers nur darin, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu be- und verarbeiten und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Soweit der Liefergegenstand vom Vertragspartner weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne verpflichtet zu werden, und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Vertragspartner ist insoweit zur unentgeltlichen Verwahrung verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Vertragspartner gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Gegenstände. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. (5) Der Vertragspartner tritt an den Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar auch insoweit, als die Ware von d e- Verkäufer mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist.  In diesem Fall gilt die Forderung des Vertragspartner; gegen den Abnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zählungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Vertragspartner ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. (6) Der Verkäufer verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen und/oder die durch Verarbeitung erworbenen Eigentums- oder Miteigentumsrechte nach seiner Wahl auf Wunsch des Vertragspartners freizugeben, soweit sie seine zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen wird der Vertragspartner unverzüglich dem Verkäufer anzeigen.

§ 8 Zahlung (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden abzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (2) Rechnungen für Wartungsverträge sind sofort ohne Abzug zahlbar.  (3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. (4) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. (5) Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.  Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (6) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. (7) Der Vertragspartner erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer einverstanden.

§ 9 Haftungsbeschränkungen (1) Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Vertragspartner aus unerlaubter Handlung und für Vertragsverletzungen ist mit Ausnahme der Haltung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit der Verkäufer im Verzugsfall oder wegen Unmöglichkeit der Leistung, die er zu vertreten hat, auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet, ist diese Haftung unter Ausschluss von unmittelbaren Schäden und Folgeschäden der Höhe nach auf den Warenwert bei Gefahrenübergang beschränkt. (2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von dem Verkäufer, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht werden, für die sich der Verkäufer im Falle deliktischer Haftung nicht nach § 831 Abs. 1 BGB entlasten kann. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers verursacht werden, besteht eine Haftung des Verkäufers nur, soweit solche Schäden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt diejenige rechtliche zulässige Regelung oder Handhabung die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Sinsheim. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt diejenige rechtliche zulässige Regelung oder Handhabung die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.                  

Stand März 2002 Maier Analytik GmbH D-74889 Sinsheim